324 a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, welcher ohne sein Verschulden aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, an der Arbeitsleistung gehindert ist, für eine beschränk- te Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemesse- nen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegan- gen wurde (Abs. l). Mangels anderer, günstigerer Abrede in Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und