{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-9_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a7f6b76339f3d05adce94ecfaeaa1c39ebd7322de2dd1d2da16fc0ccdbb1d2b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a7f6b76339f3d05adce94ecfaeaa1c39ebd7322de2dd1d2da16fc0ccdbb1d2b2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_9", "Checksum": "a4d98a0f2f760db67afd06d8db957400"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:09", "Checksum": "dfdb0f3a5781b6c0a5906538abcb73bc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 9\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 9 - Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung (Art. 324a OR).\n- Dauer der Lohnfortzahlung (Art. 324a Abs. 2 OR). Berechnung der Dienstjahre; Anrechnung der im gleichen\nBetrieb absolvierten Lehrzeit (Erw. a). Entstehung eines neuen Lohnfortzahlungsanspruchs mit Beginn eines jeden Dienstjahres. Anwendung der neuen Zürcher\nSkala als Richtlinie (Erw. b).\n- Gleichwertigkeit einer abweichenden Regelung (Art.\n324a, Art. 324b OR). Vereinbarung der Bezahlung von\n50% des Lohnes während der Rekrutenschule in casu\nnicht gleichwertig (Erw. c).\n\nErwägungen:\nGemäss Art. 324 a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer,\nwelcher ohne sein Verschulden aus Gründen, die in seiner Person liegen,\nwie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung\neines öffentlichen Amtes, an der Arbeitsleistung gehindert ist, für eine\nbeschränk- te Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt\neiner angemesse- nen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern\ndas Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr\nals drei Monate eingegan- gen wurde (Abs. l). Mangels anderer,\ngünstigerer Abrede in Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag hat der\nArbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und\nnachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach Dauer\ndes Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (Abs. 2). Durch\nschriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag\nkann eine von den vorstehenden Bestimmungen ab- weichende\nRegelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens\ngleichwertig ist (Abs. 4). Die Lohnzahlung entfällt, wenn der\nArbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschrift gegen die\nwirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus\nGründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert ist, falls\ndie für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen\nmindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken. Bei\ngeringeren Leistungen hat der Arbeitneh- mer die Differenz zwischen\ndiesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrich- ten (Art. 324 b Abs. 1\nund 2 OR).\na) Die Militärdienstleistung stellt einen Fall der Erfüllung einer\ngesetzlichen Pflicht dar (Rehbinder, Berner Kommentar zum\nObligationen- recht, Bern 1985, N 7 zu Art. 324 a OR mit weiteren\nHinweisen), für welche aufgrund der Erwerbsersatzordnung eine\n38\ngesetzliche Versicherung besteht. Der gesetzliche Anspruch des\nBerufungsklägers ist damit aus der Differenz zwischen vier Fünfteln des\nArbeitslohnes und der ausbezahlten Versiche-\n\n38\nrungsleistungen für die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht zu berechnen\n(Art. 324 b OR). Die Dauer der Lohnfortzahlung ist von der Beschäftigungsdauer abhängig. Lehre und Rechtsprechung sind dabei einhellig\nder Meinung, dass die im gleichen Betrieb zugebrachte Lehrzeit\nmitzurechnen sei (JAR 1989 S. 155, 1988 S. 204, 1981 S. 263;\nBrühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Bern 1987, S. 97;\nStreiff/von Känel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich\n1992, N 7 zu Art. 324 a/b OR). Den Lehrvertrag hatte der\nBerufungskläger mit der Firma X Erben abge- schlossen. Das\nArbeitsvertragsverhältnis, welches heute zur Diskussion steht, gründet\nauf einem schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen dem Beru- fungskläger\nund der Firma X AG. Nicht bestritten ist, dass die wirtschaftli- chen\nEigentümer der Firma X Erben und der Firma X AG identisch sind, was\nder Zeuge S. selbst bestätigte. Entsprechend trat wiederholt die Firma X\nErben auf. Die Korrespondenzen wurden teilweise auf ihrem Briefpapier\ngeführt und sie trat gegenüber dem Bundesamt für Mechanisierte und\nLeichte Truppen auf. Auch der Zeuge W. ist als Finanzchef beider\nFirmen tätig und desgleichen betreut er das Personal beider Betriebe.\nDer Beru- fungskläger wurde während der Lehre bei der Lehrfirma und\nbei der Beru- fungsbeklagten eingesetzt. Seine Leistungen wurden in\neinem einzigen Ar- beitszeugnis für Lehrverhältnis und Arbeitsvertrag\nbeurteilt. Bei der Be- rechnung der Gratifikation 1991 ging die\nBerufungsbeklagte selbst von einer einheitlichen Beschäftigungsdauer\naus, rechnete sie das Guthaben doch aufgrund des Lehrlingslohns und\ndes anschliessenden Gehalts als Disponent. Traten die X Erben und die\nBerufungsbeklagte X AG somit immer als ein und dieselbe\nArbeitgeberin auf, ist die Lehrzeit der Beschäfti- gungsdauer bei der\nBerufungsbeklagten zuzurechnen.\nZu Beginn der Militärdienstleistung am 13. Juli 1992 befand sich der\nBerufungskläger somit, gerechnet ab 1. August 1988, bis 31. Juli 1991 im\n4.\nund ab 1. August 1991 im 5. Dienstjahr.\nb) Im Interesse der Rechtssicherheit haben die\nschweizerischen Gerichte zur Konkretisierung von Art. 324 a Abs. 2\nOR Skalen entwickelt. Es bestehen eine sogenannte Basler und Berner\nsowie eine alte und neue Zürcher Skala. Das Kantonsgericht\nGraubünden stellt nun für die Dauer der Lohnfortzahlung auf die neue\nZürcher Skala als Richtlinie ab, welche im Vergleich zur alten\nZürcher Skala eine Annäherung an die Berner und an die Basler Skala\nerfahren hat (ZR 1994 Nr. 48). Der Lohnfortzahlungs- anspruch\nerstreckt sich damit im 4. Dienstjahr auf 10 Wochen und im 5.\nDienstjahr auf 11 Wochen, da im vorliegenden Fall keine\nbesonderen Umstände vorliegen, um von der Skala als Richtlinie\nabzuweichen. Dabei entsteht mit Beginn jedes Dienstjahres ein neuer\nLohnfortzahlungsan- spruch, unbesehen davon, ob der Arbeitnehmer\nden Anspruch des Vorjah- res voll ausgeschöpft hat (ZR 1975 Nr. 68;\nJAR 1980 S. 246; Staehelin,\n\n"}