Entgegen dessen Auffassung ist nach dem Gesagten in der Schenkung kein Handeln zur Umgehung rechtsgeschäftlicher Pflichten zu erblikken (vgl. hiezu Riemer, Vertragsumgehungen sowie Umgehungen anderer rechtsgeschäftlicher Rechte und Pflichten, in: ZSR 101, 1982, S. 357 ff.). Die Berufung des Klägers erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als unbegründet und ist demnach abzuweisen. ZF 32/94 Urteil vom 18. Oktober 1994 41