an diesem redlichen Motiv sowie an der wahren Schenkungsabsicht zu zweifeln besteht kein Anlass. Der Schenkungsvertrag zwischen P. und der Beklagten war ein wirklich gewollter Vertrag und es ist in ihrem Vorgehen durchaus ein anderer Grund ersichtlich als die vom Kläger behauptete Umgehungsabsicht. Entgegen dessen Auffassung ist nach dem Gesagten in der Schenkung kein Handeln zur Umgehung rechtsgeschäftlicher Pflichten zu erblikken (vgl. hiezu Riemer, Vertragsumgehungen sowie Umgehungen anderer rechtsgeschäftlicher Rechte und Pflichten, in: ZSR 101, 1982, S. 357 ff.).