Wenn sie nun hinsichtlich der Ausschöpfung dieser Möglichkeit dem Zeugen R. gegenüber den Ausdruck «Trick» gebrauchte, darf dies nicht überbewertet und daraus keinesfalls abgeleitet werden, die Parteien hätten mit dem Abschluss des Schenkungsvertrages einen Schleichweg beschritten und damit einzig darauf abgezielt, das Rückkaufsrecht des Klägers zu umgehen. Der Beweggrund für die Schenkung lag vielmehr in der Dankbarkeit der Schenkerin gegenüber der Beklagten und wurde von der Vorinstanz richtig festgehalten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 23); an diesem redlichen Motiv sowie an der wahren Schenkungsabsicht zu zweifeln besteht kein Anlass.