Dass ihr hingegen mit Blick auf das Vor- und Rückkaufsrecht gemäss Kaufvertrag die Möglichkeit unbenommen war, durch Schenkung über die Stockwerkeinheit ohne Auslösung eines Vorkaufsfalls zu verfügen, ist unzweifelhaft. Wenn sie nun hinsichtlich der Ausschöpfung dieser Möglichkeit dem Zeugen R. gegenüber den Ausdruck «Trick» gebrauchte, darf dies nicht überbewertet und daraus keinesfalls abgeleitet werden, die Parteien hätten mit dem Abschluss des Schenkungsvertrages einen Schleichweg beschritten und damit einzig darauf abgezielt, das Rückkaufsrecht des Klägers zu umgehen.