Bewusst war ihr aufgrund der Auskünfte ihres damaligen Rechtsvertreters dagegen offensichtlich, dass sie über die Wohnung im Sinne eines Verkaufes an eine Drittperson - konkret eben an den Zeugen R. - nicht mehr frei verfügen konnte. Dass ihr hingegen mit Blick auf das Vor- und Rückkaufsrecht gemäss Kaufvertrag die Möglichkeit unbenommen war, durch Schenkung über die Stockwerkeinheit ohne Auslösung eines Vorkaufsfalls zu verfügen, ist unzweifelhaft.