Gegenteils erklärte dieser ausdrücklich, über die Gründe der Schenkung nicht orientiert worden zu sein. Dessen Zeugenaussage ebenfalls nicht zu entnehmen ist, dass P. davon ausging, die Wohnung falle nach ihrem Tod in jedem Fall an den Kläger zurück. Bewusst war ihr aufgrund der Auskünfte ihres damaligen Rechtsvertreters dagegen offensichtlich, dass sie über die Wohnung im Sinne eines Verkaufes an eine Drittperson - konkret eben an den Zeugen R. - nicht mehr frei verfügen konnte.