40 gewesen, die Stockwerkeinheit beispielsweise zu veräussern, auch wenn diese mit einem Wohnrecht belastet war. Dass im übrigen der Schenkerin im Vertrag ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt wurde, ist nichts Absonderliches und kommt, insbesondere gegenüber Verwandten, relativ häufig vor, ebenso die damit zusammenhängende Übernahme der Zinsverpflichtungen und Nebenkosten durch die Schenkerin. Aktenwidrig ist schliesslich die Behauptung des Berufungsklägers, P. habe gegenüber dem Zeugen R. erklärt, man habe einen «Trick» gefunden, um das Rückkaufsrecht zu umgehen. Gegenteils erklärte dieser ausdrücklich, über die Gründe der Schenkung nicht orientiert worden zu sein.