Ent- gegen der Auffassung des Klägers hielt die Vorinstanz völlig zu Recht fest, dass der Schenkungsvertrag keinesfalls einem Vermächtnis gleichkomme, sondern vielmehr seine Wirkungen bereits zu Lebzeiten der Schenkerin 39 zeitigte. Fehl geht denn auch die Behauptung des Berufungsklägers, die Beklagte habe erst nach dem Tod der Schenkerin wirtschaftlich und tatsäch- lich über die Wohnung verfügen können, wäre es dieser doch unbenommen