Die Vorinstanz hat diesen Einwand des Klägers überzeugend entkräftet, weshalb es auch an dieser Stelle genügt, statt eigener Begründung auf deren entsprechende Erwägungen zu verweisen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Lediglich zur Ergänzung und Verdeutlichung sind einige zusätzliche Bemerkungen anzubringen. Ent- gegen der Auffassung des Klägers hielt die Vorinstanz völlig zu Recht fest, dass der Schenkungsvertrag keinesfalls einem Vermächtnis gleichkomme, sondern vielmehr seine Wirkungen bereits zu Lebzeiten der Schenkerin 39 zeitigte.