5. Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, die erfolgte Schenkung der Stockwerkeinheit an die Beklagte komme einem Vermächt- nis gleich, sei rechtsmissbräuchlich, habe einzig der Umgehung des Vor- beziehungsweise Rückkaufsrechtes gedient und den Eintritt der vorausge- setzten Bedingung wider Treu und Glauben verhindert, weshalb diese in Anwendung von Art. 156 OR als erfüllt zu gelten habe. Die Vorinstanz hat diesen Einwand des Klägers überzeugend entkräftet, weshalb es auch an dieser Stelle genügt, statt eigener Begründung auf deren entsprechende Erwägungen zu verweisen (Art. 229 Abs. 3 ZPO).