Zur Begründung kann deshalb in diesem Zusammenhang an Stelle von Wiederholungen auf die eingehen- den und zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). 5. Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, die erfolgte Schenkung der Stockwerkeinheit an die Beklagte komme einem Vermächt- nis gleich, sei rechtsmissbräuchlich, habe einzig der Umgehung des Vor- beziehungsweise Rückkaufsrechtes gedient und den Eintritt der vorausge- setzten Bedingung wider Treu und Glauben verhindert, weshalb diese in Anwendung von Art. 156 OR als erfüllt zu gelten habe.