gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten - zum nämlichen Inhalt des Rück- kaufsrechtes führe. Zu diesem Ergebnis gelangte die Vorinstanz durch eine umfassende und sorgfältige Anwendung der relevanten Auslegungsmittel und Auslegungsregeln. Die vom Berufungskläger daran erhobene Kritik hält denn auch einer näheren Überprüfung nicht stand. Das Kantonsgericht gelangt nach Würdigung der Berufungsschriften und der Akten vielmehr zu den gleichen Schlüssen wie die Vorinstanz. Zur Begründung kann deshalb in diesem Zusammenhang an Stelle von Wiederholungen auf die eingehen- den und zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).