Weder die eine noch die andere Bedingung sei indes erfüllt. Dieser Inhalt der Rückkaufsabrede beruht auf subjektiver Vertragsauslegung, hat doch die Vorinstanz aufgrund des Wortlautes und der übrigen Umstände auf einen entsprechenden tatsächlichen Willen der Parteien geschlossen und ergän- zend festgehalten, dass im übrigen auch eine objektivierte Auslegung - wenn sich der übereinstimmende wirkliche Wille nicht mehr mit Sicherheit feststellen lässt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklä- rungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzipes so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie dem