38 4. Selbst wenn dagegen mit der Vorinstanz das Rückkaufsrecht als Rechtsgeschäft unter Lebenden qualifiziert werden wollte und dieses damit formgültig vereinbart worden wäre, ist die Klage abzuweisen. Denn die Vorinstanz hat für diesen Fall eingehend dargelegt, dass der Kläger das Rückkaufsrecht an der fraglichen Stockwerkeinheit nur dann hätte ausüben können, wenn diese zum einen in den Nachlass von P. gefallen und zum andern die Beklagte hinsichtlich der Wohnung Erbin von P. geworden wäre. Weder die eine noch die andere Bedingung sei indes erfüllt.