So oder so ist in einem solchen Fall, wo das Rechtsge- schäft allein den Nachlass betreffen sollte und keinerlei lebzeitige Bindung gewollt war, die strengere erbrechtliche Form einzuhalten. Liegt aber nach dem Gesagten nicht ein Rechtsgeschäft 37 unter Lebenden, sondern ein solches von Todes wegen vor, so ist das fragliche Rückkaufsrecht wegen Formman- gels bei dessen Begründung nichtig beziehungsweise ungültig. Die Klage ist bereits aus diesem Grunde abzuweisen.