Verfügenden - ohnehin keine ' übermässig grosse Rolle spielen, ob ein derartiges Kaufs- beziehungsweise Rückkaufsrecht im Rahmen eines Gesamtvertragswerkes oder aber allein eingeräumt wurde. So oder so ist in einem solchen Fall, wo das Rechtsge- schäft allein den Nachlass betreffen sollte und keinerlei lebzeitige Bindung gewollt war, die strengere erbrechtliche Form einzuhalten.