Vielmehr lässt das vereinbarte Rückkaufsrecht die klare Absicht der Vertragsschliessenden erkennen, dass die Erfüllung des Rückkaufsrechtes nicht das aktuelle Vermögen der Käuferin, sondern ein- zig und allein deren Nachlass betreffen sollte, das Rückkaufsrecht seine Wirkung also erst auf einen Zeitpunkt nach deren Tod entfalten sollte. Der gewollte Unterschied in den Formulierungen und Wirkungen des Vorkaufs- und Rückkaufsrechts ist im übrigen derart ausgeprägt, dass ein Zusammen- spiel und enger Zusammenhang der beiden nicht leichthin angenommen werden sollte, und schliesslich darf mit Blick auf den Zweck der erbrechtli- chen Formvorschriften - den Schutz des