Dass diese Elemente indes den vor allem entscheidenden Umstand, dass das Rückkaufsrecht erst nach dem Tode der Käuferin ausgeübt werden konnte, zu überwiegen vermöchten, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gesagt werden. Vielmehr lässt das vereinbarte Rückkaufsrecht die klare Absicht der Vertragsschliessenden erkennen, dass die Erfüllung des Rückkaufsrechtes nicht das aktuelle Vermögen der Käuferin, sondern ein- zig und allein deren Nachlass betreffen sollte, das Rückkaufsrecht seine Wirkung also erst auf einen Zeitpunkt nach deren Tod entfalten sollte.