Dieser Auffassung kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen, wenngleich auch diese Indizien für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht von der Hand zu weisen sind. Dass diese Elemente indes den vor allem entscheidenden Umstand, dass das Rückkaufsrecht erst nach dem Tode der Käuferin ausgeübt werden konnte, zu überwiegen vermöchten, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gesagt werden.