Wirkungen zeitigten und schliesslich auch der Grundsatz des favor negotii zu berücksichtigen sei. Gestützt auf diese Momente gelangte das Bezirksgericht zum Schluss, dass das Rückkaufsrecht als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren sei und damit formgültig vereinbart wurde. Dieser Auffassung kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen, wenngleich auch diese Indizien für ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nicht von der Hand zu weisen sind.