36 Vermögen des Verpflichteten oder erst dessen Nachlass zu belasten, bezie- hungsweise in welchem Zeitpunkt nach dem Willen der Vertragsschliessen- den seine Wirkungen eintreten sollten (vgl. hiezu auch BGE 113 II 273; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 5. Aufl., Zürich 1991, Rz 148; Hausheer, die Abgrenzung der Verfügungen von Todes wegen von den Verfügungen unter Lebenden, in: Breitschmid, Testament und Erbvertrag, Bern 1991, S. 87f.).