Das Bundesgericht setzte sich in BGE 99 II 268 eingehend mit der Frage der Rechtsnatur der Begründung eines Kaufsrechtes auseinander und bemerkte einleitend, dass die Abgrenzung, ob ein Rechtsgeschäft von Todes wegen oder eines unter Lebenden vorliege, nicht schematisch aufgrund eines abstrakten Kriteriums, sondern einer Würdigung aller Umstände des kon- kreten Falls vorzunehmen sei. 35 Insbesondere sei dabei unter Mitberücksich- tigung des Willens der Vertragsschliessenden darauf abzustellen, ob das Geschäft von den Vertragsschliessenden dazu bestimmt worden sei, das