Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus dem Kaufvertrag selbst. Das Bundesgericht setzte sich in BGE 99 II 268 eingehend mit der Frage der Rechtsnatur der Begründung eines Kaufsrechtes auseinander und bemerkte einleitend, dass die Abgrenzung, ob ein Rechtsgeschäft von Todes wegen oder eines unter Lebenden vorliege, nicht schematisch aufgrund eines abstrakten Kriteriums, sondern einer Würdigung aller Umstände des kon- kreten Falls vorzunehmen sei.