Im vorliegenden Fall bedeutet dies konkret, dass wenn - das Rückkaufsrecht betreffend - ein Rechtsgeschäft von Todes wegen anzunehmen wäre, die Beurkundung in den Formen des Erbvertrages hätte vorgenommen werden müssen. Seitens beider Parteien ist nun unbestritten, dass eine öffentliche Beurkundung vorgenommen, es hingegen versäumt wurde, zwei Zeugen beizuziehen. Dies ergibt sich auch ohne weiteres aus dem Kaufvertrag selbst.