sei. Gemäss Art. 216 Abs. 2 OR bedürfen Verträge, die ein Kaufsrecht oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Das Kaufsrecht - ein Sonderfall hievon ist das Rückkaufsrecht - kann sowohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als auch durch Verfügung von Todes wegen begründet werden. Entsteht das Kaufsrecht jedoch durch ein Rechtsgeschäft von Todes wegen, so ist immer die erbrechtliche Form einzuhalten. Im vorliegenden Fall bedeutet dies konkret, dass wenn - das Rückkaufsrecht betreffend - ein Rechtsgeschäft von Todes wegen anzunehmen wäre, die Beurkundung in den Formen des Erbvertrages hätte vorgenommen werden müssen.