Erwägungen: 3. Die Beklagte beruft sich vorab mit der Begründung, es liege eine Verfügung von Todes wegen vor, weshalb bei der Errichtung die erbrechtli- che Form hätte beachtet werden müssen, auf Formungültigkeit des Rück- kaufsrechtes. Der Kläger hält mit der Vorinstanz dagegen, beim öffentlich beurkundeten Rückkaufsrecht handle es sich nicht um ein Rechtsgeschäft von Todes wegen, sondern unter Lebenden, weshalb der Formvorschrift des Obligationenrechts Genüge getan und der Rückkaufrechtsvertrag gültig vereinbart worden