34 erhalten, jederzeit auf eine vorausgehende dreimonatige Anzeige hin er- folgen. Dieses Rückkaufsrecht ist für die maximal zulässige Dauer von zehn Jahren im Grundbuch vorzumerken.» Mit Schenkungsvertrag vom 2. Juli 1987 übertrug Frau P. die Stockwerkeinheit auf ihre Nichte G. Als Frau P. am 28. Februar 1991 starb, übte einer der Verkäufer das Rückkaufsrecht gegenüber Frau G. aus und erhob, nachdem letztere die Eigentumsübertragung verweigerte, Klage auf Zusprechung des Eigentums. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, und das Kantonsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung ab auf- grund folgender