Erst nach dem Tode der Verpflichteten gegenüber ihren Erben ausübbares Rückkaufsrecht als - mangels Erfüllung der Formvorschriften des Erbrechts ungültiges - Rechtsgeschäft von Todes wegen (Erw. 3). - Ein Rückkaufsrecht «gegenüber den Erben der Käuferin)) kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn sich das Rückkaufsobjekt zufolge lebzeitiger Veräusserung (Schenkung) nicht mehr im Nachlass der Verpflichteten befindet (Erw.4). - Rechtsmissbräuchliche Umgehung eines auf den Tod der Verpflichteten gestellten Rückkaufsrechts durch