{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-8_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a6712e68d8379b908f9b69102e5ca6d23b2947bc37dfbe4ab15a7a9261c3391edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a6712e68d8379b908f9b69102e5ca6d23b2947bc37dfbe4ab15a7a9261c3391edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_8", "Checksum": "ef4725e51c18e9fce337f3f480ebcfa6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:03", "Checksum": "bc410e97fbc4abc854fef88c475b53e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 8\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n38\n4. Selbst wenn dagegen mit der Vorinstanz das Rückkaufsrecht\nals Rechtsgeschäft unter Lebenden qualifiziert werden wollte und dieses\ndamit formgültig vereinbart worden wäre, ist die Klage abzuweisen.\nDenn die Vorinstanz hat für diesen Fall eingehend dargelegt, dass der\nKläger das Rückkaufsrecht an der fraglichen Stockwerkeinheit nur dann\nhätte ausüben können, wenn diese zum einen in den Nachlass von P.\ngefallen und zum andern die Beklagte hinsichtlich der Wohnung Erbin\nvon P. geworden wäre. Weder die eine noch die andere Bedingung sei\nindes erfüllt. Dieser Inhalt der Rückkaufsabrede beruht auf subjektiver\nVertragsauslegung, hat doch die Vorinstanz aufgrund des Wortlautes\nund der übrigen Umstände auf einen entsprechenden tatsächlichen\nWillen der Parteien geschlossen und ergän- zend festgehalten, dass im\nübrigen auch eine objektivierte Auslegung - wenn sich der\nübereinstimmende wirkliche Wille nicht mehr mit Sicherheit feststellen lässt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die\nErklä- rungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzipes so\nauszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie dem\ngesamten Umständen verstanden werden durften und mussten - zum\nnämlichen Inhalt des Rück- kaufsrechtes führe. Zu diesem Ergebnis\ngelangte die Vorinstanz durch eine umfassende und sorgfältige\nAnwendung der relevanten Auslegungsmittel und Auslegungsregeln.\nDie vom Berufungskläger daran erhobene Kritik hält denn auch einer\nnäheren Überprüfung nicht stand. Das Kantonsgericht gelangt nach\nWürdigung der Berufungsschriften und der Akten vielmehr zu den\ngleichen Schlüssen wie die Vorinstanz. Zur Begründung kann deshalb\nin diesem Zusammenhang an Stelle von Wiederholungen auf die\neingehen- den und zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil\nverwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).\n5. Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, die erfolgte\nSchenkung der Stockwerkeinheit an die Beklagte komme einem\nVermächt- nis gleich, sei rechtsmissbräuchlich, habe einzig der\nUmgehung des Vor- beziehungsweise Rückkaufsrechtes gedient und\nden Eintritt der vorausge- setzten Bedingung wider Treu und Glauben\nverhindert, weshalb diese in Anwendung von Art. 156 OR als erfüllt zu\ngelten habe. Die Vorinstanz hat diesen Einwand des Klägers\nüberzeugend entkräftet, weshalb es auch an dieser Stelle genügt, statt\neigener Begründung auf deren entsprechende Erwägungen zu verweisen\n(Art. 229 Abs. 3 ZPO). Lediglich zur Ergänzung und Verdeutlichung\nsind einige zusätzliche Bemerkungen anzubringen. Ent- gegen der\nAuffassung des Klägers hielt die Vorinstanz völlig zu Recht fest, dass\nder Schenkungsvertrag keinesfalls einem Vermächtnis gleichkomme,\nsondern vielmehr seine Wirkungen bereits zu Lebzeiten der Schenkerin\n39\nzeitigte. Fehl geht denn auch die Behauptung des Berufungsklägers, die\nBeklagte habe erst nach dem Tod der Schenkerin wirtschaftlich und\ntatsäch- lich über die Wohnung verfügen können, wäre es dieser doch\nunbenommen\n\n40\ngewesen, die Stockwerkeinheit beispielsweise zu veräussern, auch wenn\ndiese mit einem Wohnrecht belastet war. Dass im übrigen der Schenkerin im\nVertrag ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt wurde, ist nichts Absonderliches und kommt, insbesondere gegenüber Verwandten, relativ häufig vor, ebenso die damit zusammenhängende Übernahme der Zinsverpflichtungen und Nebenkosten durch die Schenkerin. Aktenwidrig ist\nschliesslich die Behauptung des Berufungsklägers, P. habe gegenüber dem\nZeugen R. erklärt, man habe einen «Trick» gefunden, um das Rückkaufsrecht zu umgehen. Gegenteils erklärte dieser ausdrücklich, über die Gründe\nder Schenkung nicht orientiert worden zu sein. Dessen Zeugenaussage\nebenfalls nicht zu entnehmen ist, dass P. davon ausging, die Wohnung falle\nnach ihrem Tod in jedem Fall an den Kläger zurück. Bewusst war ihr\naufgrund der Auskünfte ihres damaligen Rechtsvertreters dagegen offensichtlich, dass sie über die Wohnung im Sinne eines Verkaufes an eine\nDrittperson - konkret eben an den Zeugen R. - nicht mehr frei verfügen\nkonnte. Dass ihr hingegen mit Blick auf das Vor- und Rückkaufsrecht\ngemäss Kaufvertrag die Möglichkeit unbenommen war, durch Schenkung\nüber die Stockwerkeinheit ohne Auslösung eines Vorkaufsfalls zu verfügen,\nist unzweifelhaft. Wenn sie nun hinsichtlich der Ausschöpfung dieser Möglichkeit dem Zeugen R. gegenüber den Ausdruck «Trick» gebrauchte, darf\ndies nicht überbewertet und daraus keinesfalls abgeleitet werden, die Parteien hätten mit dem Abschluss des Schenkungsvertrages einen Schleichweg\nbeschritten und damit einzig darauf abgezielt, das Rückkaufsrecht des\nKlägers zu umgehen. Der Beweggrund für die Schenkung lag vielmehr in\nder Dankbarkeit der Schenkerin gegenüber der Beklagten und wurde von\nder Vorinstanz richtig festgehalten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 23); an\ndiesem redlichen Motiv sowie an der wahren Schenkungsabsicht zu zweifeln\nbesteht kein Anlass. Der Schenkungsvertrag zwischen P. und der Beklagten\nwar ein wirklich gewollter Vertrag und es ist in ihrem Vorgehen durchaus\nein anderer Grund ersichtlich als die vom Kläger behauptete Umgehungsabsicht. Entgegen dessen Auffassung ist nach dem Gesagten in der Schenkung kein Handeln zur Umgehung rechtsgeschäftlicher Pflichten zu erblikken (vgl. hiezu Riemer, Vertragsumgehungen sowie Umgehungen anderer\nrechtsgeschäftlicher Rechte und Pflichten, in: ZSR 101, 1982, S. 357 ff.).\nDie Berufung des Klägers erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als unbegründet und ist demnach abzuweisen.\nZF 32/94 Urteil vom 18. Oktober 1994\n\n41\n"}