{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-8_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a6712e68d8379b908f9b69102e5ca6d23b2947bc37dfbe4ab15a7a9261c3391edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a6712e68d8379b908f9b69102e5ca6d23b2947bc37dfbe4ab15a7a9261c3391edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_8", "Checksum": "ef4725e51c18e9fce337f3f480ebcfa6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:03", "Checksum": "bc410e97fbc4abc854fef88c475b53e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 8\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n36\nVermögen des Verpflichteten oder erst dessen Nachlass zu belasten,\nbezie- hungsweise in welchem Zeitpunkt nach dem Willen der\nVertragsschliessen- den seine Wirkungen eintreten sollten (vgl. hiezu\nauch BGE 113 II 273; Gauch/Schluep, Schweizerisches\nObligationenrecht, AT, 5. Aufl., Zürich 1991, Rz 148; Hausheer, die\nAbgrenzung der Verfügungen von Todes wegen von den Verfügungen\nunter Lebenden, in: Breitschmid, Testament und Erbvertrag, Bern 1991,\nS. 87f.). - Für die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein\nRechtsgeschäft von Todes wegen oder eines unter Lebenden\nanzunehmen sei, hat nun die Vorinstanz im wesentlichen darauf\nhingewiesen, dass Vorkaufs- und Rückkaufsrecht eng mit dem\nKaufvertrag zusammenhängen, das Rückkaufsrecht eine sinnvolle\nErgänzung des Vor- kaufsrechts darstelle, durch die Vormerkung dieser\nRechte im Grundbuch diese bereits zu Lebzeiten der Käuferin gewisse\nWirkungen zeitigten und schliesslich auch der Grundsatz des favor\nnegotii zu berücksichtigen sei. Gestützt auf diese Momente gelangte das\nBezirksgericht zum Schluss, dass das Rückkaufsrecht als Rechtsgeschäft\nunter Lebenden zu qualifizieren sei und damit formgültig vereinbart\nwurde. Dieser Auffassung kann sich das Kantonsgericht nicht\nanschliessen, wenngleich auch diese Indizien für ein Rechtsgeschäft\nunter Lebenden nicht von der Hand zu weisen sind. Dass diese Elemente\nindes den vor allem entscheidenden Umstand, dass das Rückkaufsrecht\nerst nach dem Tode der Käuferin ausgeübt werden konnte, zu überwiegen\nvermöchten, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gesagt\nwerden. Vielmehr lässt das vereinbarte Rückkaufsrecht die klare\nAbsicht der Vertragsschliessenden erkennen, dass die Erfüllung des\nRückkaufsrechtes nicht das aktuelle Vermögen der Käuferin, sondern\nein- zig und allein deren Nachlass betreffen sollte, das Rückkaufsrecht\nseine Wirkung also erst auf einen Zeitpunkt nach deren Tod entfalten\nsollte. Der gewollte Unterschied in den Formulierungen und Wirkungen\ndes Vorkaufs- und Rückkaufsrechts ist im übrigen derart ausgeprägt,\ndass ein Zusammen- spiel und enger Zusammenhang der beiden nicht\nleichthin angenommen werden sollte, und schliesslich darf mit Blick auf\nden Zweck der erbrechtli- chen Formvorschriften - den Schutz des\nVerfügenden - ohnehin keine ' übermässig grosse Rolle spielen, ob\nein derartiges Kaufs- beziehungsweise\nRückkaufsrecht im Rahmen eines Gesamtvertragswerkes oder aber\nallein\neingeräumt wurde. So oder so ist in einem solchen Fall, wo das\nRechtsge- schäft allein den Nachlass betreffen sollte und keinerlei\nlebzeitige Bindung gewollt war, die strengere erbrechtliche Form\neinzuhalten. Liegt aber nach dem Gesagten nicht ein Rechtsgeschäft\n37\nunter Lebenden, sondern ein solches von Todes wegen vor, so ist das\nfragliche Rückkaufsrecht wegen Formman- gels bei dessen Begründung\nnichtig beziehungsweise ungültig. Die Klage ist bereits aus diesem\nGrunde abzuweisen.\n\n"}