{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-8_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_8_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a6712e68d8379b908f9b69102e5ca6d23b2947bc37dfbe4ab15a7a9261c3391edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763a6712e68d8379b908f9b69102e5ca6d23b2947bc37dfbe4ab15a7a9261c3391edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_8", "Checksum": "ef4725e51c18e9fce337f3f480ebcfa6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:03", "Checksum": "bc410e97fbc4abc854fef88c475b53e6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 8\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nund dementsprechend bei der Festsetzung der N. zuzusprechenden\nZinsen zu berücksichtigen ist.\nZF 79/93 Urteil vom 26. Januar 1994\n\n8 - Rückkaufsrecht (Art. 216 OR); Form, Auslegung.\n- Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen? Erst nach dem Tode der Verpflichteten gegenüber\nihren Erben ausübbares Rückkaufsrecht als - mangels\nErfüllung der Formvorschriften des Erbrechts ungültiges - Rechtsgeschäft von Todes wegen (Erw. 3).\n- Ein Rückkaufsrecht «gegenüber den Erben der Käuferin)) kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn sich das\nRückkaufsobjekt zufolge lebzeitiger Veräusserung\n(Schenkung) nicht mehr im Nachlass der Verpflichteten befindet (Erw.4).\n- Rechtsmissbräuchliche Umgehung eines auf den Tod\nder Verpflichteten gestellten Rückkaufsrechts durch\nSchenkung unter Lebenden (in casu verneint) (Erw. 5)?\n\nAus dem Sachverhalt:\nMit Kaufvertrag vom 28. April 1978 erwarb Frau P. eine Stockwerkeinheit zum Preise von Fr. 330 000.-. In Ziffer 5 der weiteren\nVertrags- bestimmungen wurde zugunsten der Verkäufer ein Vorkaufsund Rück- kaufsrecht mit folgendem Wortlaut vereinbart:\n«Neu wird die Begründung folgender Rechte vereinbart:\na) ...\nb) Vorkaufsrecht:\nDie Käuferin räumt den Verkäufern ein unbefristetes\nVorkaufsrecht am Kaufsobjekt ... zum vereinbarten Kaufpreis von Fr.\n330 000.- ohne Zins ein.\nDas Vorkaufsrecht kann entweder von den Berechtigten\ngemeinsam oder bei Verzicht eines Berechtigten vom anderen\nBerechtigten allein ausge- übt werden.\nDieses Vorkaufsrecht ist für die maximal zulässige Dauer von\nzehn Jahren im Grundbuch vorzumerken.\nc) Rückkaufsrecht:\nDie Verkäufer behalten sich gegenüber den Erben der Käuferin\ndas Recht vor, das Kaufsobjekt ... zum vereinbarten Kaufpreis von\nFr. 330 000.- ohne Zins zurückzukaufen.\nDer Rückkauf kann innert der Frist von einem Jahr vom Tage\nan, an welchem die Berechtigten von der Eröffnung des Erbganges\n\n33\nKenntnis\n\n34\nerhalten, jederzeit auf eine vorausgehende dreimonatige Anzeige hin\ner- folgen.\nDieses Rückkaufsrecht ist für die maximal zulässige Dauer von zehn\nJahren im Grundbuch vorzumerken.»\nMit Schenkungsvertrag vom 2. Juli 1987 übertrug Frau P. die\nStockwerkeinheit auf ihre Nichte G. Als Frau P. am 28. Februar 1991\nstarb, übte einer der Verkäufer das Rückkaufsrecht gegenüber Frau G.\naus und erhob, nachdem letztere die Eigentumsübertragung\nverweigerte, Klage auf Zusprechung des Eigentums. Das Bezirksgericht\nwies die Klage ab, und das Kantonsgericht wies die gegen dieses Urteil\neingereichte Berufung ab auf- grund folgender\n\nErwägungen:\n3. Die Beklagte beruft sich vorab mit der Begründung, es liege\neine Verfügung von Todes wegen vor, weshalb bei der Errichtung die\nerbrechtli- che Form hätte beachtet werden müssen, auf\nFormungültigkeit des Rück- kaufsrechtes. Der Kläger hält mit der\nVorinstanz dagegen, beim öffentlich beurkundeten Rückkaufsrecht\nhandle es sich nicht um ein Rechtsgeschäft von Todes wegen, sondern\nunter Lebenden, weshalb der Formvorschrift des Obligationenrechts\nGenüge getan und der Rückkaufrechtsvertrag gültig vereinbart worden\nsei.\nGemäss Art. 216 Abs. 2 OR bedürfen Verträge, die ein\nKaufsrecht oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, zu\nihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. Das Kaufsrecht - ein\nSonderfall hievon ist das Rückkaufsrecht - kann sowohl durch\nRechtsgeschäft unter Lebenden als auch durch Verfügung von Todes\nwegen begründet werden. Entsteht das Kaufsrecht jedoch durch ein\nRechtsgeschäft von Todes wegen, so ist immer die erbrechtliche Form\neinzuhalten. Im vorliegenden Fall bedeutet dies konkret, dass wenn -\ndas Rückkaufsrecht betreffend - ein Rechtsgeschäft von Todes wegen\nanzunehmen wäre, die Beurkundung in den Formen des Erbvertrages\nhätte vorgenommen werden müssen. Seitens beider Parteien ist nun\nunbestritten, dass eine öffentliche Beurkundung vorgenommen, es\nhingegen versäumt wurde, zwei Zeugen beizuziehen. Dies ergibt sich\nauch ohne weiteres aus dem Kaufvertrag selbst.\nDas Bundesgericht setzte sich in BGE 99 II 268 eingehend mit\nder Frage der Rechtsnatur der Begründung eines Kaufsrechtes\nauseinander und bemerkte einleitend, dass die Abgrenzung, ob ein\nRechtsgeschäft von Todes wegen oder eines unter Lebenden vorliege,\nnicht schematisch aufgrund eines abstrakten Kriteriums, sondern einer\nWürdigung aller Umstände des kon- kreten Falls vorzunehmen sei.\n35\nInsbesondere sei dabei unter Mitberücksich- tigung des Willens der\nVertragsschliessenden darauf abzustellen, ob das Geschäft von den\nVertragsschliessenden dazu bestimmt worden sei, das\n\n"}