8 - Rückkaufsrecht (Art. 216 OR); Form, Auslegung. - Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen? Erst nach dem Tode der Verpflichteten gegenüber ihren Erben ausübbares Rückkaufsrecht als - mangels Erfüllung der Formvorschriften des Erbrechts ungültiges - Rechtsgeschäft von Todes wegen (Erw. 3).