Die Berufung von N. ist somit gutzuheissen. Deren Rechts- vertreter legte nun anlässlich der Berufungsverhandlung weitere Bankbele- ge ins Recht, aus denen hervorgeht, dass sich die ihr erwachsene Zinsbela- stung wegen sinkender Zinssätze auf dem Geld- und Kapitalmarkt einer- seits sowie infolge der Konsolidierung des Baukredites in ein Hypothekardarlehen andererseits im Laufe der Zeit (8 1/4/o ab 1. April 1993; 6 1/a % ab 4. Dezember 1993 für Fr. 400 000.- und Fr. 6% für den Restbetrag; 6 1/4% ab 1. April 1994 für Fr. 400 000.- und 5 3/4% für den Restbetrag)