Genau ein solcher Fall liegt in casu vor, betrug doch die N. erwachsende Zinsbelastung durch die wegen der seitens des Käufers ausstehenden Geldleistungen notwendige Fremdgeldbeschaffung beziehungsweise verzögerte Kredittilgung gemäss dem eingereichten Bankbeleg 9 1/4% pro Jahr. Ihr ist demnach augenscheinlich ein die Verzugszinsen übersteigender Schaden entstanden, dessen Ursache der Leistungsverzug von B. bildet und somit von diesem, da er sich nicht exkulpieren kann, auch zu ersetzen ist. Die Berufung von N. ist somit gutzuheissen.