106 Abs. 1 OR auch diesen zu ersetzen, sofern er sich nicht zu exkulpieren vermag. Art. 106 OR stellt gewissermassen eine Auffangnorm für den durch die Verzugszinsen nicht gedeckten Verspätungsschaden des Gläubigers dar und ist darauf ausge- richtet, den Schuldner für den gesamten, von ihm zu verantwortenden Verspätungsschaden haften zu lassen. Als Beispiele solchen Schadens gelten etwa die durch Verzugszinsen nicht gedeckten Valutaverluste, die höher verzinsliche Fremdgeldaufnahme oder die verzögerte Tilgung von zinsmäs- sig stärker belasteten Gläubigerschulden (vgl. Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 2. Aufl.