- Die gesetzliche Anordnung der Verzugszinspflicht gemäss Art. 104 OR beruht auf der Annahme, aus der verspäteten Erfüllung er- wachse nicht nur dem Gläubiger ein Verlust, sondern umgekehrt auch dem Schuldner der Vorteil, über die fragliche Summe verfügen zu können bezie- hungsweise Kreditkosten einzusparen. Diese Annahme ist nicht widerleg- bar. Die Verzugszinspflicht bedarf daher weder eines Schadensnachweises seitens des Gläubigers noch eines Verschuldens seitens des Schuldners. Weist nun der Gläubiger weiteren, durch den Verzugszins nicht gedeckten Schaden nach, so hat der Schuldner gemäss Art. 106 Abs. 1 OR auch diesen zu ersetzen, sofern er sich nicht zu exkulpieren vermag.