31 Festlegung des Zinsenlaufes ab 16. August 1991 (Mahnung) für den Betrag von Fr. 556 098.- sowie ab 29. Oktober 1991 (Klageeinleitung) für den Betrag von Fr. 1478. 10 wurde dabei im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet, so dass es dabei sein Bewenden hat. Hingegen liess N. mit eigenständiger Berufung beantragen, der Zinssatz sei auf 9 1/4% pro Jahr festzusetzen. - Die gesetzliche Anordnung der Verzugszinspflicht gemäss Art.