Davon ist auszugehen, wurde doch die Unrichtigkeit dieser in einer öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache nicht einmal ansatzweise nachgewiesen. Richtig ist nun zwar, dass diese Schätzung zur Zeit des Schadeneintrittes fünf Jahre zurücklag, indes dürfte sich der Zeitwert in diesem relativ kurzem Zeitraum prozentual kaum verändert haben, umso mehr, als zudem zu berücksichtigen ist, dass am Gebäude Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, welche den Zeitwert wieder in Richtung Neuwert ansteigen liessen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den haftpflichtrechtlich relevanten Schaden auf Fr. 909 500.- (85 % von Fr. 1 070 000.-) angesetzt hat.