Bei der Berechnung des geltend gemachten Anspruches ging nun die Klägerin vom Zeitwert (haftpflichtrechtlich relevanter Schaden) des Gebäudes aus, welcher gemäss amtlicher Schätzung der kantonalen Schätzungskommission vom 23. September 1985 85% des Neuwertes beträgt. Davon ist auszugehen, wurde doch die Unrichtigkeit dieser in einer öffentlichen Urkunde bezeugten Tatsache nicht einmal ansatzweise nachgewiesen.