Fehl geht schliesslich auch der Einwand der Beklagten, der haftpflichtrechtlich relevante Schaden sei in keiner Weise ausgewiesen. - Unbestritten ist, dass die Gebäudeversicherungsanstalt den der Gemeinde X durch den Brand entstandenen Schaden am Gebäude (Wiederherstellungskosten, vgl. KB 5) in der Höhe von Fr. 1 070 000.- ersetzt hat. Bei der Berechnung des geltend gemachten Anspruches ging nun die Klägerin vom Zeitwert (haftpflichtrechtlich relevanter Schaden) des Gebäudes aus, welcher gemäss amtlicher Schätzung der kantonalen Schätzungskommission vom 23. September 1985 85% des Neuwertes beträgt.