mit der Bereitstellung von Sand vorbeugen können (vgl. Aussagen des Brandexperten W.). Ob vorliegend auch die Feuerwehr die Lage falsch einschätzte, kann demnach dahingestellt bleiben, wäre dies doch in jedem Fall keineswegs geeignet, den Kausalzusammenhang zwischen dem grobfahrlässigen Verhalten der Beklagten und dem eingetretenen Schaden zu unterbrechen. c) Fehl geht schliesslich auch der Einwand der Beklagten, der haftpflichtrechtlich relevante Schaden sei in keiner Weise ausgewiesen.