{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-7_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_7_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976296b538f5294a1f9290bffafae6ed8d720ff22ed6c7387b2be56f301dac29ab1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976296b538f5294a1f9290bffafae6ed8d720ff22ed6c7387b2be56f301dac29ab1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_7", "Checksum": "3b58108909fdd354c5b3dfe580af6322"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:11", "Checksum": "e330b735b1012ed1f5250da98702fe5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 7\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nmit der Bereitstellung von Sand vorbeugen können (vgl. Aussagen des Brandexperten W.). Ob vorliegend auch die Feuerwehr die Lage falsch einschätzte, kann demnach dahingestellt bleiben, wäre dies doch in jedem Fall keineswegs geeignet, den Kausalzusammenhang zwischen dem grobfahrlässigen\nVerhalten der Beklagten und dem eingetretenen Schaden zu unterbrechen.\nc) Fehl geht schliesslich auch der Einwand der Beklagten, der haftpflichtrechtlich relevante Schaden sei in keiner Weise ausgewiesen. - Unbestritten ist, dass die Gebäudeversicherungsanstalt den der Gemeinde X\ndurch den Brand entstandenen Schaden am Gebäude (Wiederherstellungskosten, vgl. KB 5) in der Höhe von Fr. 1 070 000.- ersetzt hat. Bei der\nBerechnung des geltend gemachten Anspruches ging nun die Klägerin vom\nZeitwert (haftpflichtrechtlich relevanter Schaden) des Gebäudes aus, welcher gemäss amtlicher Schätzung der kantonalen Schätzungskommission\nvom 23. September 1985 85% des Neuwertes beträgt. Davon ist auszugehen, wurde doch die Unrichtigkeit dieser in einer öffentlichen Urkunde\nbezeugten Tatsache nicht einmal ansatzweise nachgewiesen. Richtig ist nun\nzwar, dass diese Schätzung zur Zeit des Schadeneintrittes fünf Jahre zurücklag, indes dürfte sich der Zeitwert in diesem relativ kurzem Zeitraum\nprozentual kaum verändert haben, umso mehr, als zudem zu berücksichtigen ist, dass am Gebäude Sanierungsarbeiten durchgeführt wurden, welche\nden Zeitwert wieder in Richtung Neuwert ansteigen liessen. Es ist deshalb\nnicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den haftpflichtrechtlich relevanten Schaden auf Fr. 909 500.- (85 % von Fr. 1 070 000.-) angesetzt hat. Das\nMass des Rückgriffs von bloss 40 % hievon oder Fr. 363 800.- liegt schliesslich wohl am unteren Ende des Rahmens, der gerecht und billig erscheint\n(Art. 50 Abs. 2 OR). Dagegen wurde von der Beklagten denn auch nichts\nvorgebracht. Die Vorinstanz hat somit die Rückgriffsforderung der Klägerin von Fr. 363 800.- zu Recht geschützt.\nZF 56/94 Urteil vom 17. Oktober 1994\n\n7 - Verzugszins; weiterer Schaden (Art. 104, Art. 106 OR). Ersatz des durch die Verzugszinsen nicht gedeckten weiteren Verspätungsschadens zufolge höher verzinslicher\nFremdgeldaufnahme bzw. verzögerter Tilgung höher\nverzinslicher Schulden durch den Gläubiger; Zusprechung jener höheren Zinsen und nicht bloss des gesetzlichen Verzugszinses von 5%.\nErwägungen:\nDie Vorinstanz hat den Beklagten B. verpflichtet, auf den N. zugesprochenen Geldleistungen mangels abweichender Vereinbarung in Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. Die\n\n31\nFestlegung des Zinsenlaufes ab 16. August 1991 (Mahnung) für den\nBetrag von Fr. 556 098.- sowie ab 29. Oktober 1991 (Klageeinleitung)\nfür den Betrag von Fr. 1478. 10 wurde dabei im Berufungsverfahren\nvon keiner Seite beanstandet, so dass es dabei sein Bewenden hat.\nHingegen liess N. mit eigenständiger Berufung beantragen, der Zinssatz\nsei auf 9 1/4% pro Jahr festzusetzen. - Die gesetzliche Anordnung der\nVerzugszinspflicht gemäss Art. 104 OR beruht auf der Annahme, aus\nder verspäteten Erfüllung er- wachse nicht nur dem Gläubiger ein\nVerlust, sondern umgekehrt auch dem Schuldner der Vorteil, über die\nfragliche Summe verfügen zu können bezie- hungsweise Kreditkosten\neinzusparen. Diese Annahme ist nicht widerleg- bar. Die\nVerzugszinspflicht bedarf daher weder eines Schadensnachweises\nseitens des Gläubigers noch eines Verschuldens seitens des Schuldners.\nWeist nun der Gläubiger weiteren, durch den Verzugszins nicht\ngedeckten Schaden nach, so hat der Schuldner gemäss Art. 106 Abs. 1\nOR auch diesen zu ersetzen, sofern er sich nicht zu exkulpieren\nvermag. Art. 106 OR stellt gewissermassen eine Auffangnorm für den\ndurch die Verzugszinsen nicht gedeckten Verspätungsschaden des\nGläubigers dar und ist darauf ausge- richtet, den Schuldner für den\ngesamten, von ihm zu verantwortenden Verspätungsschaden haften zu\nlassen. Als Beispiele solchen Schadens gelten etwa die durch\nVerzugszinsen nicht gedeckten Valutaverluste, die höher verzinsliche\nFremdgeldaufnahme oder die verzögerte Tilgung von zinsmäs- sig\nstärker belasteten Gläubigerschulden (vgl. Bucher, Schweizerisches\nObligationenrecht, AT, 2. Aufl., Zürich 1988, S. 361 f.;\nHonsell/Vogt/ Wiegand, Kommentar zum OR, Basel 1992, N 1 zu Art.\n104 OR und N 1 f. zu Art. 106 OR). Genau ein solcher Fall liegt in casu\nvor, betrug doch die\nN. erwachsende Zinsbelastung durch die wegen der seitens des Käufers\nausstehenden Geldleistungen notwendige Fremdgeldbeschaffung beziehungsweise verzögerte Kredittilgung gemäss dem eingereichten\nBankbeleg 9 1/4% pro Jahr. Ihr ist demnach augenscheinlich ein die\nVerzugszinsen übersteigender Schaden entstanden, dessen Ursache der\nLeistungsverzug von B. bildet und somit von diesem, da er sich nicht\nexkulpieren kann, auch zu ersetzen ist. Die Berufung von N. ist somit\ngutzuheissen. Deren Rechts- vertreter legte nun anlässlich der\nBerufungsverhandlung weitere Bankbele- ge ins Recht, aus denen\nhervorgeht, dass sich die ihr erwachsene Zinsbela- stung wegen\nsinkender Zinssätze auf dem Geld- und Kapitalmarkt einer- seits sowie\ninfolge der Konsolidierung des Baukredites in ein Hypothekardarlehen andererseits im Laufe der Zeit (8 1/4/o ab 1. April 1993; 6 1/a %\nab\n4. Dezember 1993 für Fr. 400 000.- und Fr. 6% für den Restbetrag; 6\n1/4% ab 1. April 1994 für Fr. 400 000.- und 5 3/4% für den Restbetrag)\n\n"}