Der Klägerin steht damit gegen die Beklagte ein Rückgriffsrecht zu, auch wenn bloss von einer vertraglichen Haftung ausgegangen wird. b) Nicht zu helfen vermag der Beklagten des weiteren ihr Einwand, die Feuerwehr hätte bei genügender Aufmerksamkeit die Ausbreitung des Feuers ins Untergeschoss und damit den Schaden vermeiden können, wäre es doch klarerweise Aufgabe der Beklagten selbst gewesen, eine