Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei den auszuführenden Arbeiten mit dem Bitumenkocher in keiner Weise dem augenscheinlich vorhandenen Risiko Rechnung trugen und in leichtfertiger Weise mehrere Vorschriftswidrigkeiten begingen. Angesichts der Häufung der Verletzung von elementaren Sorgfaltspflichten kann dabei auch nicht von einem einmaligen Versagen gesprochen werden, das einer Hilfsperson im Drange der Arbeiten unterlaufen ist; vielmehr beruhten diese auf man- gelnder Vorsorge, die ein Vielfaches vermissen liessen, was unter den konkreten Umständen erwartet werden durfte und musste.