2.3 der Feuerpolizei- vorschriften 103) Feuerlöschers, mit welchem eine gute Möglichkeit bestan- den hätte, den Brand im Anfangsstadium wirkungsvoll zu bekämpfen (vgl. die Aussage des Brandexperten W.). Die diesbezüglich gegenteiligen Behaup- tungen der Mitarbeiter der Beklagten sind dagegen wohl in einer Verharm- losung der nicht zu bestreitenden Sorgfaltspflichtverletzung begründet. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei den auszuführenden Arbeiten mit dem Bitumenkocher in keiner Weise dem augenscheinlich vorhandenen Risiko Rechnung trugen und in leichtfertiger Weise mehrere Vorschriftswidrigkeiten begingen.