Von diesem überzeugend widerlegt wurde dagegen die von der Beklagten erhobene Behauptung, der Brand sei auf ein Abreissen des Gasschlauches zurückzuführen. Im übrigen könnten die begangenen Sorgfaltspflichtverlet- zungen auch diesfalls nicht übersehen werden. Unentschuldbar war schliesslich das Fehlen eines - wie die Arbeiter zugestandenermassen wuss- ten - bei diesen Arbeiten vorgeschriebenen (vgl. Ziffer 2.3 der Feuerpolizei- vorschriften 103) Feuerlöschers, mit welchem eine gute Möglichkeit bestan- den hätte, den Brand im Anfangsstadium wirkungsvoll zu bekämpfen (vgl. die Aussage des Brandexperten W.).