Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen, als es sich beim verwendeten Ofen um ein Gerät mit Gasheizung ohne automatische Temperaturregelung handelte und die Temperatur lediglich nach der Farbe des Rauches und dem Zustand der Schmelze beurteilt wurde (vgl. die Aussagen der Zeugen I. und A.). Ursache des Brandes war denn auch die Überhitzung und Selbstentzündung des Bitumens (vgl. den Bericht vom 5. Juni 1990 samt Nachtrag sowie die Zeugenaussagen des Brandexperten W.). Von diesem überzeugend widerlegt wurde dagegen die von der Beklagten erhobene Behauptung, der Brand sei auf ein Abreissen des Gasschlauches zurückzuführen.