30 ren auf alle gesamthaft verteilt war (vgl. die Aussagen der Zeugen I. und A.), wogegen die Feuerpolizeivorschriften 103 (vgl. deren Ziffer 4) die Bestim- mung eines Sicherheitsbeauftragten verlangen, der diese Arbeiten besonders zu überwachen hat. Dies wäre umso mehr angezeigt gewesen, als es sich beim verwendeten Ofen um ein Gerät mit Gasheizung ohne automatische Temperaturregelung handelte und die Temperatur lediglich nach der Farbe des Rauches und dem Zustand der Schmelze beurteilt wurde (vgl. die Aussagen der Zeugen I. und A.).